§ 68 BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 348 vom 22.12.2025

§ 68 BauGB Umlegungsverzeichnis

§ 68 Umlegungsverzeichnis

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) Das Umlegungsverzeichnis führt auf 1. die Grundstücke, einschließlich der außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilten, nach Lage, Größe und Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten und neuen Bestands mit Angabe ihrer Eigentümer; 2. die Rechte an einem Grundstück oder einem das Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken, soweit sie aufgehoben, geändert oder neu begründet werden; 3. die Grundstückslasten nach Rang und Betrag; 4. die Geldleistungen, deren Fälligkeit und Zahlungsart sowie der Wert der Flächen nach § 55 Absatz 2 bei einer insoweit erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung; 5. diejenigen, zu deren Gunsten oder Lasten Geldleistungen festgesetzt sind; 6. die einzuziehenden und die zu verlegenden Flächen im Sinne des § 55 Absatz 2 und die Wasserläufe; 7. die Gebote nach § 59 Absatz 7 sowie 8. die Baulasten nach § 61 Absatz 1 Satz 3. (2) Das Umlegungsverzeichnis kann für jedes Grundstück gesondert aufgestellt werden.