§ 68 GmbHG
FNA: 4123-1
Fassung vom: 20.04.1892
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 68 GmbHG Zeichnung der Liquidatoren

§ 68 Zeichnung der Liquidatoren

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

(1) 1Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. 2Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen. (2) Zeichnen Liquidatoren für die Gesellschaft, ist der Firma ein auf die Liquidation hinweisender Zusatz hinzuzufügen.