§ 68 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, BGBl. I Nr. 351 vom 07.11.2024

§ 68 StGB Voraussetzungen der Führungsaufsicht

§ 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird. (2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67 b, 67 c, 67 d Abs. 2 bis 6 und § 68 f) bleiben unberührt.