§ 686 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 686 BGB Irrtum über die Person des Geschäftsherrn

§ 686 Irrtum über die Person des Geschäftsherrn

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.