§ 69 b GewO
FNA: 7100-1
Fassung vom: 22.02.1999
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 69 b GewO Änderung und Aufhebung der Festsetzung

§ 69 b Änderung und Aufhebung der Festsetzung

GewO ( Gewerbeordnung )

(1) Die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen vorübergehend die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz der Veranstaltung abweichend von der Festsetzung regeln. (2) 1Die zuständige Behörde hat die Festsetzung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung ein Ablehnungsgrund nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3 vorgelegen hat; im übrigen kann sie die Festsetzung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Festsetzung gerechtfertigt hätten. 2Sie hat die Festsetzung zu widerrufen, wenn nachträglich ein Ablehnungsgrund nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3 eintritt; im übrigen kann sie die Festsetzung widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ablehnung der Festsetzung rechtfertigen würden. (3) 1Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung zu ändern; § 69 a gilt entsprechend. 2Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung aufzuheben, die Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Volksfestes jedoch nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem Veranstalter nicht zugemutet werden kann.