§ 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln