§ 70 GmbHG
FNA: 4123-1
Fassung vom: 20.04.1892
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 70 GmbHG Aufgaben der Liquidatoren

§ 70 Aufgaben der Liquidatoren

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

1Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 2Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.