§ 703 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 703 ZPO Kein Nachweis der Vollmacht

§ 703 Kein Nachweis der Vollmacht

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. 2Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.