§ 72 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 72 StPO Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige

§ 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige

StPO ( Strafprozeßordnung )

Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.