§ 740 c BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 740 c BGB Ausscheiden eines Gesellschafters

§ 740 c Ausscheiden eines Gesellschafters

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740 a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person der Ausscheidensgrund eintritt. (2) Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters sind die §§ 727, 728 und 728 a entsprechend anzuwenden.