§ 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.