§ 752 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025

§ 752 BGB Teilung in Natur

§ 752 Teilung in Natur

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. 2Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.