§ 76 GmbHG
FNA: 4123-1
Fassung vom: 20.04.1892
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 76 GmbHG Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss

§ 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.