§ 78 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 78 BRAO Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums

§ 78 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Präsidium. (2) Das Präsidium besteht aus 1. dem Präsidenten, 2. dem Vizepräsidenten, 3. dem Schriftführer, 4. dem Schatzmeister. (3) Der Vorstand kann die Zahl der Mitglieder des Präsidiums erhöhen. (4) 1Die Wahl des Präsidiums findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstandes statt. 2Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied gewählt.