§ 791 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 791 BGB Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten

§ 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.