§ 806 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024
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§ 806 ZPO Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung

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§ 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.


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