(1) 1An dem durch Maßnahmen nach § 81 a Absatz 1 oder § 81 c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. 2Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig. (2) 1Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material durchgeführt werden. 2Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen über die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter der Person getroffen werden. 3Absatz 1 Satz 2 und § 81 a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend. 4Ist bekannt, von welcher Person das Material stammt, gilt § 81 f Absatz 1 entsprechend.