§ 83 VwVfG
FNA: 201-6
Fassung vom: 23.01.2003
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 83 VwVfG Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit

§ 83 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. (2) 1Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. 2Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.