§ 834 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 834 ZPO Keine Anhörung des Schuldners

§ 834 Keine Anhörung des Schuldners

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.