§ 847 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 847 ZPO Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache

§ 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei. (2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.