§ 85 SGB II
FNA: 860-2
Fassung vom: 13.05.2011
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, BGBl. I Nr. 57 vom 24.02.2025

§ 85 SGB II Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes

§ 85 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

Abweichend von § 12 a Satz 1 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.