§ 86 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 86 BRAO Einladung und Einberufungsfrist

§ 86 Einladung und Einberufungsfrist

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

1Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche oder elektronische Einladung einzuberufen. 2Verfügt das Mitglied über eines der in § 37 Satz 1 oder 3 genannten Postfächer, so soll eine elektronische Einladung über dieses Postfach erfolgen. 3Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 4In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.