§ 87 VwVfG
FNA: 201-6
Fassung vom: 23.01.2003
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 87 VwVfG Ordnungswidrigkeiten

§ 87 Ordnungswidrigkeiten

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist, 2. eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.