§ 9 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 9 StPO Gerichtsstand des Ergreifungsortes

§ 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes

StPO ( Strafprozeßordnung )

Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.