§ 90 SGB X
FNA: 860-10-1
Fassung vom: 18.01.2001
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 14 vom 16.01.2026

§ 90 SGB X Anträge und Widerspruch beim Auftrag

§ 90 Anträge und Widerspruch beim Auftrag

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

1Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. 2Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.