§ 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.