§ 916 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 916 BGB Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit

§ 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.