§ 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln