§ 94 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 94 FamFG Eidesstattliche Versicherung

§ 94 Eidesstattliche Versicherung

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat. 2§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.