(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung 1. wegen einer Geldforderung, 2. zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache, 3. zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung, 4. zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen oder 5. zur Abgabe einer Willenserklärung die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden. (2) An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach den Vorschriften dieses Gesetzes. (3) 1Macht der aus einem Titel wegen einer Geldforderung Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Entscheidung auszuschließen. 2In den Fällen des §