§ 97 EStG
FNA: 611-1
Fassung vom: 08.10.2009
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Standortfördergesetz, BGBl. I Nr. 33 vom 04.02.2026

§ 97 EStG Übertragbarkeit

§ 97 Übertragbarkeit

EStG ( Einkommensteuergesetz )

1Das nach § 10 a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. 2§ 93 Absatz 1 a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.