AEAO zu § 99 AEAO
FNA: 610-1-3-1
Fassung vom: 31.01.2014
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 17. März 2026, BMF IV D 2 - S 0316-a/00027/008/020, BStBl. I S. 292 vom 17.03.2026

AEAO zu § 99 AEAO - Betreten von Grundstücken und Räumen:

AEAO zu § 99 - Betreten von Grundstücken und Räumen:

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

Es dürfen auch Grundstücke, Räume usw. betreten werden, die nicht dem Steuerpflichtigen gehören, sondern im Eigentum oder Besitz einer anderen Person stehen. Von der Besichtigung "betroffene" Personen sind alle, die an dem Grundstück usw. entweder Besitzrechte haben, sie tatsächlich nutzen oder eine sonstige tatsächliche Verfügungsbefugnis haben. Wohnräume dürfen im Besteuerungsverfahren nicht gegen den Willen des Inhabers betreten werden (siehe aber § 210 Abs. 2 und § 287 AO).