Artikel 110 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

Artikel 110 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften über die Wiederherstellung zerstörter Gebäude)

Artikel 110 (Landesrechtliche Vorschriften über die Wiederherstellung zerstörter Gebäude)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall, daß zerstörte Gebäude in anderer Lage wiederhergestellt werden, die Rechte an den beteiligten Grundstücken regeln.