Artikel 111 (Landesrechtliche Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen)
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche im öffentlichen Interesse das Eigentum in Ansehung tatsächlicher Verfügungen beschränken.
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