Artikel 117 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.02.2026
zuletzt geändert durch:
Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 233 vom 30.09.2025

Artikel 117 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften über Belastungshöchstgrenzen)

Artikel 117 (Landesrechtliche Vorschriften über Belastungshöchstgrenzen)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines Grundstücks über eine bestimmte Wertgrenze hinaus untersagen. (2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines Grundstücks mit einer unkündbaren Hypothek oder Grundschuld untersagen oder die Ausschließung des Kündigungsrechts des Eigentümers bei Hypothekenforderungen und Grundschulden zeitlich beschränken und bei Rentenschulden nur für eine kürzere als die in § 1202 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Zeit zulassen.