Artikel 124 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

Artikel 124 EGBGB (Landesrechtliche Nachbarrechtsvorschriften)

Artikel 124 (Landesrechtliche Nachbarrechtsvorschriften)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen. 2Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften, nach welchen Anlagen sowie Bäume und Sträucher nur in einem bestimmten Abstand von der Grenze gehalten werden dürfen.