Artikel 131 (Anpassung der mitgliedstaatlichen Vorschriften)
AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )
(ex-Artikel 109EGV)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang stehen.