Artikel 143 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 233 vom 30.09.2025

Artikel 143 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften zur Auflassung)

Artikel 143 (Landesrechtliche Vorschriften zur Auflassung)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) weggefallen (2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen es bei der Auflassung eines Grundstücks der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile nicht bedarf, wenn das Grundstück durch einen Notar versteigert worden ist und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermin stattfindet.