Artikel 144 (Landesrechtliche Vorschriften zur Übertragung der Beistandschaft durch das Jugendamt)
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Die Landesgesetze können bestimmen, daß das Jugendamt die Beistandschaft mit Zustimmung des Elternteils auf einen nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Vormundschaftsverein übertragen kann.