Artikel 161 EG 2006/112
FNA: 611-10-14-07
Fassung vom: 28.11.2006
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2025/1539, ABl. L, 2025/1539, 25. 7. 2025 vom 18.07.2025

Artikel 161 2006-112-EG (Steuerbefreiung bestimmter Einfuhren)

Artikel 161 (Steuerbefreiung bestimmter Einfuhren)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

Die Mitgliedstaaten können folgende Lieferungen von Gegenständen und damit zusammenhängende Dienstleistungen von der Steuer befreien: a) die Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 30 Absatz 1 unter Wahrung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben oder des externen Versandverfahrens; b) die Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 30 Absatz 2 unter Wahrung des internen Versandverfahrens nach Artikel 276.