Artikel 168 (Fortbestand von Verfügungsbeschränkungen)
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Verfügungsbeschränkung bleibt wirksam, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten.