Artikel 180 (Übergangsvorschrift zu den Besitzverhältnissen)
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an, unbeschadet des Artikels 191, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.