(ex-Artikel 176 EGV) 1Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 192 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. 2Die betreffenden Maßnahmen müssen mit den Verträgen vereinbar sein. 3Sie werden der Kommission notifiziert.