Artikel 196 EGV
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203 vom 21.06.2005

Artikel 196 EGV EGV Artikel 196

Artikel 196

EGV ( EG-Vertrag )

1Das Europäische Parlament hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. 2 Es tritt, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen. 3 Das Europäische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.