Artikel 203 (Übergangsvorschriften zum Kindschaftsrecht)
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geborenen ehelichen Kind bestimmt sich von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften.