AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )
(ex-Artikel 188EGV)Die Artikel 198 bis 203 sind auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zu den Verträgen.