Artikel 209 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

Artikel 209 EGBGB (Übergangsregelung zur Rechtsstellung eines legitimierten oder angenommenen Kindes)

Artikel 209 (Übergangsregelung zur Rechtsstellung eines legitimierten oder angenommenen Kindes)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Inwieweit ein vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs legitimiertes oder an Kindes Statt angenommenes Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes hat und inwieweit der Vater und die Mutter die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.