Artikel 21 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

Artikel 21 EGBGB Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses

Artikel 21 Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.