Artikel 211 (Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen)
AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )
(ex-Artikel 181 EGV) Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen.
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