Artikel 213 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 213 AEUV (Umgehende finanzielle Hilfe)

Artikel 213 (Umgehende finanzielle Hilfe)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

Ist es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig, dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse.