Artikel 220 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 220 AEUV (Beziehungen zu internationalen Organisationen; Zuständigkeit)

Artikel 220 (Beziehungen zu internationalen Organisationen; Zuständigkeit)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 302 bis 304 EGV) (1) Die Union betreibt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Die Union unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen. (2) Die Durchführung dieses Artikels obliegt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission.